"250. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Lehrlingsentschädigung für Fitnessbetreuer und Fitnessbetreuerinnen geändert wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ist gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2017 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft die Lehrlingsentschädigung festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 18. September 2018 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Lehrlingsentschädigung festgesetzt: [...]"
Das gesamte Gesetz finden Sie unter dem nachfolgenden Link:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2018_II_2...Quelle: 125. Newsletter der BGBl.-Redaktion 21. September 2018
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