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2 News gefunden


"18. Auflage mit zahlreichen Aktualisierungen - Stand Juni 2011

350 Tipps und Tricks für Kleinunternehmer - Ausnahmen, Befreiungen, Bagatellgrenzen

Rechtstipps für Kleinbetriebe, der Klassiker in der 16. Auflage, bietet wieder eine Übersicht und Zusammenfassung von Erleichterungen, Ausnahmen, Bagatellregelungen, Befreiungen und Begrenzungen für Kleinunternehmen.
Klaus Vögl stellt die Randbereiche des Arbeits- und Werkvertragsrechtes mit Auswirkungen im steuerlichen, gewerberechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bereich sowie andere Hilfestellungen für Klein- und Saisonbetriebe umfassend und praxisnah dar."

Erscheinungsdatum: 08.06.2011

Publikationsart: Broschüre ...
Quelle: Service-GmbH der WKÖ Newsletter vom 28.06.2011

Mit 1.1.2010 sind für Selbständige positive Neuerungen bei der Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge in Kraft getreten

Da die Einkünfte eines Unternehmers im Beitragsjahr noch nicht bekannt sind, sieht das gewerbliche Sozialversicherungsgesetz für Unternehmer zuerst eine vorläufige Beitragsvorschreibung vor. Erst dann, wenn der Steuerbescheid des Beitragsjahres vorliegt, erfolgt die endgültige Beitragsfestsetzung.

Vorläufige Beitragsvorschreibung
Die vorläufige Beitragsgrundlage wird grundsätzlich auf Basis der Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres gebildet.

Beitragsgrundlage sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben) laut dem jeweiligen Einkommensteuerbescheid zuzüglich der vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung.

Die vorläufige Beitragsvorschreibung erfolgt allerdings auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage
* in den ersten drei Kalenderjahren oder
* in dem Fall, dass im drittvorangegangenen Jahr keine selbständige Erwerbstätigkeit
ausgeübt worden ist.

Neue Möglichkeit der Beitragsherabsetzung
Gerade in wirtschaftlich schwierigeren Zeiten kommt es vor, dass die Beitragsgrundlage im drittvorangegangenen Kalenderjahr höher war als im Beitragsjahr. Es ist daher vorauszusehen, dass die vorläufige Beitragsgrundlage den tatsächlichen Einkünften des Beitragsjahres nicht entsprechen wird. In diesen Fällen gab es bisher die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung der vorläufigen Beiträge zu stellen.

In Zukunft ist es aber möglich, an Stelle der Stundung einen Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage zu stellen. Die Beiträge werden in diesem Fall auf Basis der glaubhaft gemachten voraussichtlichen Einkünfte des Beitragsjahres festgesetzt.

TIPP!
Der Antrag kann formlos bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingebracht werden. Wir empfehlen die Vorlage „Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage wegen Verringerung der Einkünfte“ im Anhang als Upload. ...
Quelle: www.wko.at


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