News > 158. Verordnung: Freizeitpädagogik-Anrechnungsverordnung |
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"158. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Anrechnung von Ausbildungen auf den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik (Freizeitpädagogik-Anrechnungsverordnung) Auf Grund des § 56 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird verordnet: Gleichwertige, jedenfalls anzurechnende Ausbildungen § 1. Folgende Ausbildungen (Ausbildungsteile) sind auf die Ausbildungsdauer des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik in vollem Umfang anzurechnen und ersetzen mit Ausnahme der Module „Rechtliche Grundlagen“, „Diversität“ sowie „Freizeitpädagogische Grundlagen“ sämtliche Module gemäß § 12 der Hochschul-Curriculaverordnung 2013, BGBl. II Nr. 335/2013: 1. Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung: Absolvierte Mindestausbildungsdauer 227 Stunden; 2. Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung: Erfolgreicher Abschluss des 2. Semesters; 3. Bachelorstudium Lehramt im Unterrichtsfach „Bewegung und Sport“ oder Bachelorstudium „Sport- und Bewegungswissenschaften“: Absolvierte Pflichtmodule im Ausmaß von mindestens 45 ECTS-Credits. [...]" Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2015_II_15... Quelle: 79. Newsletter der BGBl.-Redaktion 22.06.205 |